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   BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97   

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https://dejure.org/1998,20415
BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97 (https://dejure.org/1998,20415)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1998 - 5 B 121.97 (https://dejure.org/1998,20415)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1998 - 5 B 121.97 (https://dejure.org/1998,20415)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beschränkung der Hauptfürsorgestelle auf konkret genannte Kündigungsgründe bei beabsichtigter Kündigung eines kranken Arbeitnehmers - Überwiegen des Behindertenschutzes gegenüber der Interessen des Arbeitgebers - Abweichende ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
    Welche Umstände im einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwägung maßgebend sind, läßt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung (BVerwGE 99, 336 [BVerwG 19.10.1995 - 5 C 24/93] m.w.N.).

    Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach herausgestellt, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und daß infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (BVerwGE 99, 336 [BVerwG 19.10.1995 - 5 C 24/93] m.w.N.).

    Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Senats vom 19. Oktober 1995 (BVerwGE 99, 336) zugelassen werden.

  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
    Eine die Revision eröffnende Abweichung läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - ; stRspr).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
    Wenn sie statt dessen dem Berufungsgericht vorwirft, es habe die Mitwirkungspflicht des Klägers überspannt, dann betrifft dieser Vorwurf die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall und kann eine Abweichungsrüge nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
    Es kann aber die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn es den Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich die für klärungsbedürftig gehaltene(n) Rechtsfrage(n) stellen würde(n), erst noch zu ermitteln gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - und vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - <NVwZ 1997, 801>).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94

    Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
    Dagegen besteht für sie grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die vor allem den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln (Beschluß vom 22. November 1994 - BVerwG 5 B 16.94 - ).
  • BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96

    Kommunalabgabenrecht - Hundesteuer, Erhöhte Steuer infolge der Haltung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1998 - 5 B 121.97
    Es kann aber die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn es den Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich die für klärungsbedürftig gehaltene(n) Rechtsfrage(n) stellen würde(n), erst noch zu ermitteln gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - und vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - <NVwZ 1997, 801>).
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